Gesetze › HeizölLBV › 4. Abschnitt Verfahrensvorschriften § 15 HeizölLBV Zuständige Stellen Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen. Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind § 16 Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer