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§ 16 HeizölLBV

Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer

(1)

Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:

  1. "Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".

(2)

Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.

Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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