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§ 16 HeizölLBV
Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer
(1)
Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:
"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".
(2)
Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.