Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle