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§ 27 HopfV

Kürzung bei verspäteter Antragstellung

Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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