Gesetze › HopfV › Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen § 28 HopfV Aufrechnung Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet werden. Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Kürzung bei verspäteter Antragstellung § 29 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen