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§ 3 IntermErsAufwV

Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4

(1)

Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

  1. 1.

    für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;

  2. 2.

    für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.

(2)

Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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