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§ 4 IntermErsAufwV

Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

  1. 1.

    für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;

  2. 2.

    für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

  3. 3.

    für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2)

Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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