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§ 13a InVeKoSV

Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

  1. 1.

    das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

  2. 2.

    das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.

InVeKoS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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