Gesetze › ITFG § 10 ITFG Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Zuständigkeit § 11 Auflösung