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§ 10 JudDenkmStiftG

Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

(1)

Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(2)

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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