§ 9 JudDenkmStiftG
Beschäftigte
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle