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§ 12 JVKostG

Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

  1. 1.

    nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

  2. 2.

    nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

  3. 3.

    nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Justizverwaltungskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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