Gesetze › JVKostG › Abschnitt 3 Kostenerhebung § 13 JVKostG Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Justizverwaltungskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen § 14 Amtshandlungen auf Antrag