Gesetze › JVKostG › Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten § 7 JVKostG Fälligkeit bestimmter Auslagen Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. Justizverwaltungskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen § 8 Vorschuss