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§ 8 JVKostG

Vorschuss

(1)

Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2)

Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

Justizverwaltungskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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