§ 8 JVKostG
Vorschuss
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
Justizverwaltungskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle