Gesetze › JVKostG › Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten § 9 JVKostG Zurückbehaltungsrecht Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Justizverwaltungskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Vorschuss § 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung