Gesetze › KGSG › Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes› Abschnitt 2 Rückgabeverfahren § 58 KGSG Grundsatz der Rückgabe Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden. Kulturgutschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen § 59 Rückgabeersuchen