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§ 59 KGSG

Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

  1. 1.

    den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder

  2. 2.

    Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.

Kulturgutschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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