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§ 12 KlärEV

Übergang von Ansprüchen

Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.

Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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