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§ 20 KlaCembAusbV

Ziel und Zeitpunkt

(1)

Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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