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§ 21 KlaCembAusbV

Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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