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Anlage 4 KMAnzV

(zu § 7 Absatz 1) Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 15 - 16)

Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDeutsche Bundesbank Hauptverwaltungwird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
___________________________Identnummer Geschäftsleiter/in
Identnummer des Instituts

1. Angaben zur Person

☐ Herr☐ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
GeburtsdatumGeburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ)Identnummer (falls bekannt)

2. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen

☐Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 KMAG)☐sonstigen Unternehmen
mit Wirkung vom: _____________
☐Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
☐Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
☐als Geschäftsleiter/in☐als Aufsichtsratsmitglied☐als Verwaltungsratsmitglied
☐als Mitglied des Beirats
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens
Identnummer des Unternehmens

3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen)

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in

oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person

Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Kryptomärkteanzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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