§ 11 KPrüfTechnAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle