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§ 10 KPrüfTechnAusbV
Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
(1)
Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
- 2.
branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,
- 3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
- 4.
fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2)
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.