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§ 9 KPrüfTechnAusbV
Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
Dichte messen,
- 2.
Porosität ermitteln,
- 3.
Feuchte bestimmen,
- 4.
Korngröße bestimmen,
- 5.
Glühverlust bestimmen,
- 6.
Brennfarbe prüfen,
- 7.
Schwindung prüfen,
- 8.
Maßhaltigkeit prüfen,
- 9.
äußere Beschaffenheit prüfen,
- 10.
Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
- 11.
Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
- 12.
pH-Wert messen.
Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.