Gesetze › KredWG › Fünfter Abschnitt Sondervorschriften § 52 KredWG Sonderaufsicht Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen. Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten