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§ 52a KredWG

Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

(1)

Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2)

Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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