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§ 55 KredWG

Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2)

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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