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§ 55a KredWG

Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Kreditwesengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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