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§ 16 KWKG
Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
(1)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2)
§ 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.