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§ 17 KWKG

Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

(1)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

  1. 1.

    die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

  2. 2.

    die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

  3. 3.

    die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

  4. 4.

    die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

  5. 5.

    die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2)

Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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