Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente› Dritter Titel Entschädigungsrente § 285a LAG Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 285 Dauer der Entschädigungsrente § 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente