Gesetze › LAG › Dritter Teil Ausgleichsleistungen› Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente› Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 286 LAG Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt. Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 285a § 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente