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§ 3 LAG

Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

  1. 1.

    eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

  2. 2.

    eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

  3. 3.

    eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

Lastenausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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