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§ 22 EGLASaar

Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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