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§ 23 EGLASaar

Ausschließung von Ausgleichsleistungen

Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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