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§ 17 LmhFortbPrüfV

Schriftliche Prüfung

(1)

Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11.

(2)

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.

(3)

Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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