AdvoCite

§ 18 LmhFortbPrüfV

Praktische Prüfung

(1)

Die praktische Prüfung umfasst

  1. 1.

    eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,

  2. 2.

    eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie

  3. 3.

    eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.

(2)

Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved