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§ 6a MarkenG

Verbot des Gebrauchs

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

  1. 1.

    ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

  2. 2.

    ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,

  3. 3.

    ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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