§ 7 MarkenG
Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1.
- 2.
juristische Personen oder
- 3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle