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§ 7 MarkenG

Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. 1.

    natürliche Personen,

  2. 2.

    juristische Personen oder

  3. 3.

    Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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