Gesetze › MarkenG › Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten› Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 92 MarkenG Wahrheitspflicht In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung § 93 Amtssprache und Gerichtssprache