Gesetze › MarkenG › Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten› Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 93 MarkenG Amtssprache und Gerichtssprache Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 92 Wahrheitspflicht § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen