Gesetze › MarkenG › Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten› Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 93a MarkenG Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 93 Amtssprache und Gerichtssprache § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung