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§ 22 MDBNDVerfSchVDV

Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1)

Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2)

Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(3)

Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4)

Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

AbschnittDauer
12
1fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgangdrei Monate
2berufspraktische Ausbildung: Praktikum Ivier Monate
3fachtheoretische Ausbildung: Aufbaulehrgangdrei Monate
4berufspraktische Ausbildung: Praktikum IIzehn Monate
5fachtheoretische Ausbildung: Abschlusslehrgangvier Monate
(5)

Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6)

Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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