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§ 40 MDBNDVerfSchVDV
Bestellung von Prüfenden
(1)
Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(2)
Bestellt werden sollen als Prüfende
- 1.
für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
- 2.
für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.