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§ 41 MDBNDVerfSchVDV

Zweck

(1)

Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(2)

In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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