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§ 46 MilchPQV

Analysemethoden

(1)

Werden die in der Anlage 7 bezeichneten Eigenschaften geprüft, sind die dort bezeichneten Analysemethoden zu verwenden.

(2)

Steht nach der Anlage 7 mehr als eine Analysemethode zur Verfügung, ist die angewandte Analysemethode in dem Prüfbericht über die Analyse anzugeben.

Milchproduktqualitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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