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§ 3.18 MoselSchPV

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

  1. -

    bei Nacht:ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;... nicht darstellbares Bild 38Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29

  2. -

    bei Tag:eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,... nicht darstellbares Bild 38(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)oderdas vorgeschriebene Schallzeichen geben,oderbeides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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