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§ 3.19 MoselSchPV

Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen: von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. ... nicht darstellbares Bild 39 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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