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§ 5.02 MoselSchPV

Bezeichnung der Wasserstraße

  1. 1.

    Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

  2. 2.

    Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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