AdvoCite

§ 6.18 MoselSchPV

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. 1.

    Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

  2. 2.

    Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved